§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Bürgerinitiative Blumenkiez“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Ortsverschönerung, des zivilgesellschaftlichen Engagements, der Vernetzung der Anwohnerinnen und Anwohner, des gesellschaftlichen Zusammenhalts und von Maßnahmen der Demokratieförderung. Der Verein strebt im Sinne dieser Zweckbestimmung einen verkehrsarmen, lebendigen und lebenswerteren Kiez im Umkreis um den SBahnhof „Botanischer Garten“ an, der auch die Bedürfnisse der Anwohnerinnen und Anwohner weitestgehend in Übereinstimmung bringen soll.
- Der Satzungszweck wird beispielsweise wie folgt verwirklicht:
- Durchführung von Bürgerversammlungen und Kiezfesten zur Stärkung des Bewusstseins für die Notwendigkeit des ehrenamtlichen, selbstlosen persönlichen Einsatzes.
- Förderung der Einrichtung einer verkehrsberuhigten Zone im Umkreis um den SBahnhof „Botanischer Garten“ und Förderung von Konzepten zur Erreichung von mehr Verkehrssicherheit im Bereich des Blumenkiezes,
- Aufwertung der Attraktivität des Eugen-Gerstenmaier-Platzes als Treffpunkt und Aufenthaltsort für die Nutzenden unter Berücksichtigung der Existenz verschiedener Generationen.
- Revitalisierung und Aufwertung des Kiezes auch für sportliche Zwecke,
- Steigerung der Attraktivität für Besucherinnen und Besucher des Kiezes durch Förderung eines Wegeleitsystems zur Regionalgeschichte und zu ökologischen Themen zum Botanischen Garten.
- Maßnahmen zur Ortsverschönerung einschließlich der Förderung der Attraktivität des S-Bahnhofs „Botanischer Garten“
- Entwicklung und Pflege der Grünflächen und der Bepflanzung.
Die Zweckerreichung kann auch mithilfe der Einwerbung von Fördermitteln stattfinden.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie Personengesellschaften werden. Fördermitgliedschaften werden in der Geschäftsordnung gesondert geregelt.
- Die Aufnahme in den Verein ist unter Verwendung des Aufnahmeantrags in
Textform beim Vorstand zu beantragen. Dem Aufnahmeantrag ist eine
Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag beizufügen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag zusätzlich durch die gesetzlichen Vertreter zu genehmigen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. Die Aufnahme kommt zustande, wenn der Vorstand den Antrag annimmt und dem Bewerber oder der Bewerberin die Annahme mitteilt. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur zum Ende des nachfolgenden Monats nach Eingang der Austrittserklärung erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender
Weise schädigt oder
- mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, der ab dem Folgemonat des Beitritts jeweils zum Monatsersten zu entrichten ist.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt. Die Festsetzung der Fälligkeit und Zahlungsweise obliegt dem Vorstand. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen bestimmen, dass der Betrag in anderer Form als durch Geldzahlung erbracht wird oder Beitragsleistungen stunden.
- Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Vereinsordnungen
- Der Verein gibt sich zur Regelung interner Abläufe Vereinsordnungen. Diese können unter anderem folgende Bereiche umfassen:
- Beitragsordnung, Finanzordnung,
- Geschäftsordnung.
- Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
- Vereinsordnungen werden von der Mitgliederversammlung erlassen, geändert oder aufgehoben.
- Vereinsordnungen dürfen den Regelungen der Satzung nicht widersprechen. Im Fall eines Widerspruchs gilt die Satzung vorrangig.
- Die Vereinsordnungen sind allen Mitgliedern zugänglich zu machen.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Diese sind der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende, der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin und der Schatzmeister bzw.
die Schatzmeisterin und zwei Beisitzer bzw. Beisitzerinnen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende und den Stellvertreter bzw. die Stellvertretende vertreten. Ist eine Person von beiden verhindert, so wird er oder sie durch den Schatzmeister oder die Schatzmeisterin vertreten.
- Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 10 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
- die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 11 Bestellung des Vorstands
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers oder seiner Nachfolgerin im Amt.
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden
Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers oder der Nachfolgerin durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Monate zusammen.
Die Sitzungen werden von dem oder der Vorsitzenden, bei dessen oder deren
Verhinderung von seinem oder ihrem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzenden, bei dessen bzw. deren Verhinderung die seines bzw. ihres Stellvertreters.
- Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer bzw. der Protokollführerin sowie von dem bzw. der Vorsitzenden, bei dessen bzw. deren Verhinderung von seinem bzw. ihrem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen den Verein betreffend sowie in folgenden Angelegenheiten: a) Änderungen der Satzung,
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
- die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
- die Auflösung des Vereins.
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Einmal monatlich, möglichst für den dritten Dienstag des Monats, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform durch Einzeleinladung unter Angabe der Tagesordnung. Als Einladung gilt auch die Einladung per E-Mail an die dem Verein zuletzt vom Mitglied mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Sollte ein Mitglied per E-Mail nicht erreichbar sein, so wählt der Vorstand nach seinem Ermessen die Einladungsform.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen
wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel – bei weniger als 30 Mitgliedern mindestens jedoch fünf – der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von dem bzw. der Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen bzw. deren Verhinderung von seinem bzw. ihrem Stellvertreter und bei dessen bzw. deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter bzw. einer Versammlungsleiterin geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist.
Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann der Versammlungsleiter bzw. die Versammlungsleiterin die Versammlung auflösen und sofort als neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein
Kandidat oder keine Kandidatin die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten oder
Kandidatinnen ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer bzw. der Protokollführerin und vom Versammlungsleiter bzw. der Versammlungsleiterin zu unterschreiben ist.
§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der bzw. die Vorsitzende des Vorstands und sein bzw. ihr Stellvertreter oder Stellvertreterin gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Martin-Luther-Gemeinde, Hortensienstraße 18, 12203 Berlin und ist vom Vermögensempfänger unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Berlin, den 07.01.2025